Satzung der Bürgerwaldkörperschaft Ebern
In der Fassung vom 24. März 2014
Inhalt:
Präambel
Name, Sitz und Zweck der Körperschaft
- 1 Bürgerwaldkörperschaft Ebern
- 2 Eigentum am Bürgerwald
- 3 Nachhaltigkeit
Mitglieder der Körperschaft
- 4 Bürgerwaldrechtler, Nutzungsberechtigte
- 5 Aufnahme als Mitglied
- 6 Voraussetzungen für die Aufnahme
- 7 Ende und Ruhen der Mitgliedschaft
Organe der Körperschaft
- 8 Organe
- 9 Zusammensetzung des Bürgerwaldausschusses
- 10 Wahl des Bürgerwaldausschusses
- 11 Ersatzmitglieder
- 12 Aufgaben
- 13 Beschlussfähigkeit
- 14 Vertretung nach außen
- 15 Der Vorsitzende
- 16 Der Kassier
- 17 Die Beisitzer
- 18 Aufwandsentschädigung und Sitzungsgeld
- 19 Ausschluss aus den Bürgerwaldausschuss
Mitgliederversammlung
- 20 Einberufung
- 21 Stimmrecht
- 22 Aufgaben
- 23 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Verwendung der Erträgnisse des Körperschaftsvermögens
- 24 Grundsätzliches, Holzbezugsrechte
- 25 Nutzungsanteil
- 26 Verwendung der Erträge
- 27 Brennholzbezug
- 28 Bauholzbezug
- 29 Anspruch auf Bauholzentschädigung
- 30 Berechnung der Bauholzentschädigung
- 31 Anmeldung eines Entschädigungsanspruches
- 32 Räumlicher Geltungsbereich der Satzung
- 33 Geschäfts- und Rechnungsjahr
- 34 Veröffentlichungen
- 35 Auflösung
Präambel
Nach dem zwischen den Gemeinden Ebern, Preppach und Vorbach und dem königlichen Aerar abgeschlossenen Vergleich vom 11. 02. 1828 über den Eberner Wald, auch Haßholz oder Haßwald genannt, einerseits und unter den drei Gemeinden abgeschlossenen Vergleich von 1832 andererseits, wurden mit Satzung vom 29. Januar 1838 die künftige Verwaltung und Nutzung dieses Waldes und alle damit zusammenhängenden Punkte geregelt. Mit gerichtlichem Vergleich vom 10. April 1909 des Amtsgerichts Ebern ging das Eigentum am Eberner Wald auf die Bürger über.
Durch die Satzung vom 19. September 1920 wurde die Satzung von 1838 auf den neuzeitigen Stand gebracht und in dieser Richtung mit den Fassungen der Satzungen von 1954, 1969, 1972 und 1982 erweitert und ergänzt. Neuerdings muss die Satzung wegen der Ablösung der Holzbezugsrechte (§ 24) fortgeschrieben und den moderneren Entwicklungen wiederum angepasst werden.
Name, Sitz und Zweck der Körperschaft
§ 1 Bürgerwaldkörperschaft Ebern
Nach den Vorgaben dieser Satzung ist der Bürgerwald zu erhalten, zu erweitern und zum Vorteil seiner Eigentümer zu bewirtschaften. Die Eigentümer sind eine vom Staate seit unvordenklichen Zeiten anerkannte juristische Person. Die Mitglieder bilden zusammen die Bürgerwaldkörperschaft Ebern. Diese hat ihren Sitz in Ebern.
§ 2 Eigentum am Bürgerwald
Die Bürgerwaldkörperschaft ist Eigentümerin des Bürgerwaldes Ebern und weiterer Grundstücke, wie sie im Grundbuch eingetragen sind.
§ 3 Nachhaltigkeit
Hinsichtlich der nachhaltigen Bewirtschaftung ihres Waldbesitzes orientiert sich die Bürgerwaldkörperschaft Ebern an den jeweils für die Bewirtschaftung von Gemeinde- und Körperschaftswaldungen geltenden Bestimmungen.
Mitglieder der Körperschaft
§ 4 Bürgerwaldrechtler, Nutzungsberechtigte
Die Mitglieder der Bürgerwaldkörperschaft Ebern sind die sog. Bürgerwaldrechtler. Sie halten jeweils gleichwertige Anteile am Eigentum der Bürgerwaldkörperschaft. Der Wert des Einzelanteils ergibt sich als Quotient aus dem Wert des Eigentums der Körperschaft dividiert durch die Anzahl der Bürgerwaldrechtler.
Die Anteile sind höchstpersönliche; sie können weder übertragen, ausgezahlt noch verpfändet werden. Kein Bürgerwaldrechtler kann Aufhebung der Gemeinschaft verlangen.
Nutzungsberechtigte sind überlebende Ehegatten eines verstorbenen Mitglieds, sofern sie nicht selbst Mitglied sind oder doppelverwaiste Kinder eines verstorbenen Mitgliedes, im Sinne des § 25 dieser Satzung.
§ 5 Aufnahme als Mitglied
Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Bürgerwaldausschuss auf Grund eines an ihn gerichteten schriftlichen Aufnahmegesuches.
Die Aufnahme wird erst mit der Entrichtung einer einmaligen Aufnahmegebühr ab Beginn des darauffolgenden Kalenderjahres wirksam.
Die Höhe der Aufnahmegebühr wird durch den Bürgerwaldausschuss jeweils für den Zeitraum eines Geschäftsjahres allgemein festgesetzt.
Weitere Beiträge, z.B. Jahresbeiträge, Umlagen, werden von den Mitgliedern nicht erhoben.
§ 6 Voraussetzungen für die Aufnahme
Als Mitglieder der Bürgerwaldkörperschaft können nur Kinder eines Mitglieds – gleichwohl, ob leiblich oder adoptiert – aufgenommen werden, die das 21. Lebensjahr vollendet haben.
Wer Mitglied werden will, muss ferner
– Deutscher im Sinne des Grundgesetzes sein,
– seit mindestens einem Jahr in Ebern wohnen,
– seinen ständigen Wohnsitz in Ebern haben.
Das Ruhen der Mitgliedschaft nach § 7 schließt die Kinder dieses Mitglieds nicht vom Recht nach Aufnahme in die Bürgerwaldkörperschaft aus.
Gegen die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe des ablehnenden Beschlusses des Bürgerwaldausschusses die Entscheidung der Mitgliederversammlung angerufen werden.
§ 7 Ende und Ruhen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt,
- durch schriftliche Austrittserklärung,
- mit dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit,
- durch den Tod des Mitglieds.
Die Mitgliedschaft ruht, mit der Aufgabe des ständigen Wohnsitzes in Ebern (i.S.d. § 32). Das Ruhen endet mit der Wiederbegründung eines ständigen Wohnsitzes in Ebern, zu Beginn des darauffolgenden Kalenderjahres. Das Ende des Ruhens ist dem Bürgerwaldausschuss unverzüglich anzuzeigen.
Über das Erlöschen oder Ruhen der Mitgliedschaft entscheidet der Bürgerwaldausschuss, soweit erforderlich, durch Beschluss. Gegen den Beschluss kann binnen eines Monats nach seiner Bekanntgabe die Entscheidung der Mitgliederversammlung angerufen werden.
Organe der Körperschaft
§ 8 Organe
Die Körperschaftsorgane sind:
a) der Bürgerwaldausschuss
b) die Mitgliederversammlung.
Bürgerwaldausschuss
§ 9 Zusammensetzung des Bürgerwaldausschusses
Der Bürgerwaldausschuss Ebern besteht aus neun Bürgerwaldrechtlern, nämlich einem Vorsitzenden, einem Kassier, einem Bürgerwaldpfleger einem Schriftführer und fünf Beisitzern, von denen einer stellvertretender Vorsitzender ist.
Der Posten des Bürgerwaldpflegers kann auch gleichzeitig vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter wahrgenommen werden.
Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter, der Kassier, der Bürgerwaldpfleger und der Schriftführer werden vom Ausschuss selbst aus seiner Mitte durch Zuruf oder Wahl bestimmt.
§ 10 Wahl des Bürgerwaldausschusses
Der Bürgerwaldausschuss wird von den Mitgliedern je auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Die Wahl ist geheim und geschieht durch Stimmzettel. Stimmenmehrheit entscheidet; bei Stimmengleichheit entscheidet das höhere Lebensalter.
Die Amtszeit des Ausschusses endet nach 5 Jahren mit dem Ende des Kalenderjahres. Der bisherige Ausschuss bleibt geschäftsführend so lange im Amt, bis sich der neue Ausschuss konstituiert hat.
§ 11 Ersatzmitglieder
Gleichzeitig und auf die gleiche Weise sind bei der Wahl des Ausschusses jeweils 3 Ersatzmitglieder zu wählen. Diese Ersatzmitglieder sind bei Wegfall oder längerer Verhinderung von Ausschussmitgliedern vom Vorsitzenden heranzuziehen.
§ 12 Aufgaben
Der Bürgerwaldausschuss leitet die Körperschaft, beruft die Mitgliederversammlungen ein, bestimmt deren Tagesordnung und führt deren Beschlüsse aus; er bestellt und überwacht das Personal der Körperschaft und die durch beauftragte Unternehmen im Bürgerwald erbrachten Leistungen. Dabei nimmt der Ausschuss die durch die zuständige Forstbehörde angebotenen Beratungs- und Unterstützungsleistungen, soweit erforderlich, in Anspruch.
§ 13 Beschlussfähigkeit
Zur Beschlussfähigkeit des Bürgerwaldausschusses ist die Mitwirkung von mindestens 5 Ausschussmitgliedern erforderlich, unter denen sich der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall dessen Stellvertreter befinden muss.
Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Im Übrigen setzt der Bürgerwaldausschuss seine Geschäftsordnung selbst fest.
§ 14 Vertretung nach außen
Die Bürgerwaldkörperschaft wird nach außen durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch dessen Stellvertreter vertreten.
§ 15 Der Vorsitzende
Der Vorsitzende des Bürgerwaldausschusses beruft den Ausschuss nach Bedarf ein, oder wenn mindestens 3 Ausschussmitglieder das Zusammentreten des Ausschusses verlangen.
Der Vorsitzende führt den Vorsitz in der Sitzung des Ausschusses und in der Mitgliederversammlung, im Verhinderungsfall dessen Stellvertreter.
Der Vorsitzende ist jederzeit befugt, unter Zuziehung eines oder mehrerer Kassenkontrolleure, die er der jährlichen Mitgliederversammlung entnimmt, ohne vorherige Ansage und unvermutet die Bürgerwaldkasse, sowie sämtliche Bücher, Belege, Gehalts- und Lohnkonten zu prüfen oder prüfen zu lassen; er ist verpflichtet, diese Prüfung jährlich mindestens einmal vorzunehmen.
§ 16 Der Kassier
Der Kassier führt die Kassengeschäfte. Die Jahresrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr hat er jeweils bis zum 31. März des nächsten Jahres fertigzustellen.
Er hat eine Sicherheit, deren Höhe jeweils von dem Bürgerwaldausschuss festgesetzt wird, nach Maßgabe der §§ 232 mit 240 BGB zu leisten. Der Ausschuss kann durch Beschluss auf diese Sicherheitsleistung verzichten.
Bareinzahlungen in die Bürgerwaldkasse geschehen gegen alleinige Quittung des Kassiers, der diese Beträge unverzüglich auf das Bankkonto der Körperschaft einzuzahlen hat.
Auszahlungen dürfen von ihm nur dann getätigt werden, wenn der auszuzahlende Betrag vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall dessen Stellvertreter zur Auszahlung angewiesen ist. Einzelheiten und Ausnahmen werden in der Geschäftsordnung geregelt.
Für Lastschriften zu wiederkehrenden Abbuchungen vom Bürgerwaldkonto, für gleichgelagerte Ausgabenarten, genügt es, wenn diese vom Vorsitzenden nur einmal angeordnet werden.
Ein- und Auszahlungen sollen nach Möglichkeit bargeldlos über das Bankkonto der Körperschaft erfolgen.
§ 17 Die Beisitzer
Die Beisitzer des Ausschusses haben bei Holzversteigerungen und Holzverteilungen abwechselnd mit tätig zu sein. Ihre Heranziehung geschieht durch den Vorsitzenden.
§ 18 Aufwandsentschädigung und Sitzungsgeld
Der Vorsitzende, der Bürgerwaldpfleger, der Kassier und der Schriftführer erhalten monatlich eine nach Konstituierung des Ausschusses zu bestimmende Aufwandsentschädigung.
Die übrigen Ausschussmitglieder, sowie die Kassenkontrolleure versehen ihre Ämter ehrenamtlich; sie erhalten jedoch ihre Barauslagen aus der Bürgerwaldkasse ersetzt und außerdem für besondere, mit einem größeren Zeitaufwand verbundene Leistungen und Gänge, eine jeweils vom Ausschuss festzusetzende Vergütung.
Für die Mitwirkung an Ausschusssitzungen und Jour-fixe-Terminen im Bürgerwald erhalten die teilnehmenden Ausschussmitglieder ein in der konstituierenden Sitzung festzulegendes Sitzungsgeld.
§ 19 Ausschluss aus dem Bürgerwaldausschuss
Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei grober Pflichtverletzung, kann jedes Aus-schussmitglied seines Amtes durch Beschluss der Mitgliederversammlung enthoben werden.
Mitgliederversammlung
§ 20 Einberufung
Die Einberufung von Mitgliederversammlungen hat unter Veröffentlichung der Tagesordnung in orts-üblicher Weise zu erfolgen. Zwischen der Einberufung und dem Zusammentritt muss ein Mindestzeitraum von 3 Tagen liegen.
§ 21 Stimmrecht
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied nur eine Stimme.
Den nach § 25 bezugsberechtigten hinterbliebenen Ehegatten und Kindern verstorbener Mitglieder (Nutzungsberechtigte) steht kein Stimmrecht zu.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit mehr als der Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Zu Satzungsänderungen ist die Anwesenheit der Hälfte der Stimmberechtigten und die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Erscheinen weniger als die Hälfte der Stimmberechtigten, so ist eine neue Mitgliederversammlung anzusetzen, in der dann zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten entscheiden.
Die Beschlüsse sind vom Schriftführer in ein Protokollbuch einzutragen und sowohl von ihm, vom Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Ausschussmitglied zu unterschreiben.
§ 22 Aufgaben
Jedes Jahr hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Ihr obliegt regelmäßig
- die Entgegennahme des Geschäftsberichtes,
- die Prüfung der Jahresrechnung und die Erteilung der Entlastung,
- alle 5 Jahre die Wahl des Bürgerwaldausschusses und seiner Ersatzmitglieder,
- die Zustimmung zu außerordentlichen Ausgaben, sofern solche den Betrag von 30.000,- € übersteigen,
- die Zustimmung bei beabsichtigten Grundstückstauschgeschäften,
- die Zustimmung zu Satzungsänderungen.
§ 23 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen:
- wenn es der Ausschuss für erforderlich erachtet,
- bei außerordentlichen dringlichen Entscheidungen über Ausgaben, sofern solche den Betrag von 30.000,- € übersteigen,
- bei beabsichtigten dringlichen Grundstückstauschgeschäften,
- wenn mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung beim Ausschuss schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.
Verwendung der Erträgnisse des Körperschaftsvermögens
§ 24 Grundsätzliches, Holzbezugsrechte
Der Bürgerwaldausschuss hat die Erträgnisse aus der Bewirtschaftung der Grundstücke und der Verwaltung des sonstigen Vermögens so zu gestalten, dass damit das Grundstockvermögen der Körperschaft erhalten bleibt und nach Möglichkeit noch vergrößert wird.
Nachrichtlich: Alle Holzbezugsrechte der Stadt Ebern und der Stiftungen wurden abgelöst, aufgrund folgender Vereinbarungen bzw. Beschlüsse:
- Bei der Stadt Ebern mit Vergleich vom 15.12.2011 und Beschluss des Landgerichts Bamberg vom 23. 01. 2012, in Höhe von 122.574,10 €;
- Bei der Kath. Pfarrpfründestiftung Ebern mit Ablösevertrag vom 13. 03. 2001, in Höhe von 22.500,-DM;
- Bei der Julius-Pfründner-Spitalstiftung (Distriktspitalstifung Ebern) aufgrund des Beschlusses des Spitalausschusses vom 08. 02. 2007 und des Eberner Stadtrates vom 22. 02. 2007, inHöhe von 500,-€.
§ 25 Nutzungsanteil
Jeder Bürgerwaldrechtler, dessen Mitgliedschaft nicht ruht, hat einen Nutzungsanteil (Bezugsrecht) an den Erträgen aus der Bewirtschaftung des Bürgerwaldes und der Vermögensverwaltung; der gleiche Nutzungsanteil steht auch zu:
- a) dem überlebenden Ehegatten eines verstorbenen Mitglieds, sofern er nicht selbst Mitglied ist, bis zu seiner Wiederverehelichung,
- b) den mehreren doppelverwaisten Kindern eines verstorbenen Mitgliedes, wenn sie den elterlichen Haushalt gemeinschaftlich fortführen, jedoch nur solange, bis das jüngste Kind das 21. Lebensjahr vollendet hat.
Das Bezugsrecht des überlebenden Ehegatten und der Kinder eines verstorbenen Mitglieds erlischt und ruht aus den gleichen Gründen wie die Mitgliedschaft.
Die Nutzungsanteile sind höchstpersönliche; sie können weder übertragen, noch verpfändet werden. Kein Bürgerwaldrechtler kann Aufhebung der Gemeinschaft verlangen.
§ 26 Verwendung der Erträge
Alle, denen nach § 25 ein Nutzungsanteil zusteht, sind zu gleichen Anteilen an den jährlichen Reinerträgen der Bürgerwaldkörperschaft zu beteiligen. Ausschüttungen kommen nur dann zum Tragen, soweit nicht zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung und zu besonderen Zwecken Rücklagen zu bilden sind. Darüber entscheidet der Ausschuss.
Endet das Ruhen einer Mitgliedschaft oder einer Bezugsberechtigung nach § 25, so besteht erst im folgenden Kalenderjahr Anspruch auf den Nutzungsanteil.
Insbesondere löst jeder Nutzungsanteil den Anspruch auf unentgeltlichen Bezug von Brenn- und Bauholz nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen aus:
§ 27 Brennholzbezug
Jeder Bezugsberechtigte hat Anspruch auf jährlich mindestens zwei Ster Holz oder für den Ausfall an Brennholz Anspruch auf Auszahlung eines entsprechenden Geldbetrages. Das zur Verteilung gelangende Holz muss nummeriert werden. Alternativ dürfen die Berechtigten auf die Bereitstellung des Brennholzes verzichten. Dafür wird ihnen ein entsprechender Geldbetrag überwiesen, dessen Höhe jährlich durch den Ausschuss festgelegt wird.
Das Brennholz muss innerhalb von 3 Monaten nach Ausgabe abgefahren sein; wenn nicht, geht das Holz an die Körperschaft zurück, wird verkauft und der Erlös daraus der Bürgerwaldkasse zugeführt.
§ 28 Bauholzbezug
Jeder Bezugsberechtigte hat Anspruch auf Bauholzbezug. Das Bauholz wird nicht in Natur an die Berechtigten vergeben. Der Bezugsberechtigte hat vielmehr stattdessen Anspruch auf eine Geldent-schädigung nach Maßgabe der in den § 29 und § 30 getroffenen Regelungen
§ 29 Anspruch auf Bauholzentschädigung
Der Anspruch auf Bauholzentschädigung erstreckt sich ausschließlich auf die in Ebern gelegenen ein- und zweistöckigen (herkömmlicherweise Erdgeschoss als erster Stock gerechnet) Wohnhäuser, Scheunen, Stallungen (ausgenommen Schweineställe), Holzlegen und zum Gewerbebetriebe notwendigen Gebäude, die im Eigentum der nach § 25 Bezugsberechtigten stehen, wenn sie baufällig sind oder wenn nach sachverständigem Urteil ein Bedürfnis nach Auswechslung einzelner Teile vorliegt.
Für neu erworbene oder hinzugekaufte Gebäude, gleich welcher Art, wird eine Bauholzentschädigung erst dann gewährt, wenn das betreffende, bisher nicht bezugsberechtigte Gebäude, mindestens 15 Jahre im Eigentum des Bezugsberechtigten oder, mit eingerechnet, dessen vorausgehendem bezugsberechtigten Elternteil steht.
Die Bauholzentschädigung wird geleistet für das konstruktiv notwendige Holz in den Umfassungswänden und dem Dachstuhl, z.B. für die Durch- oder Unterzüge, die Hauptgesimse, die Sparren und Gebälke; nicht dagegen für die innere Einrichtung, für Zwischenwände, Bodenlager, Stiegen, Erker, Altanen, WC, usw.
Wird ein Neubau bzw. eine Ausbesserung unter Vergrößerung des Gebäudes ausgeführt, so wird das Holz nach dem bisherigen Gebäudeumfang entschädigt, bei späteren Baufallwendungen aber nach dem vergrößerten Umfange.
Bei Verlegung von Gebäuden wird keine Bauholzentschädigung geleistet.
Soweit das alte Bauholz noch teilweise verwendbar ist, mindert sich die Bauholzentschädigung entsprechend. Die Verwendbarkeit bezieht sich hierbei auf die Nutzbarkeit des einzelnen Bauelements (z.B. Sparren oder Unterzug) an dem jeweils bezugsberechtigten Gebäude. Über die wirtschaftliche Verwendbarkeit entscheidet bei Unstimmigkeiten die durch den Bürgerwaldausschuss eingesetzte Baukommission gem. § 31. d. Satzung.
Bei dreistöckigen Gebäuden wird nur für die beiden unteren Stockwerke Bauholzentschädigung gewährt. Lediglich das Haus Marktplatz Nr. 20 (früher Nr. 60) erhält wie bisher, sofern es bloß ausgebessert und nicht nach Abbruch neugebaut wird, auch für den 3. Stock die Bauholzentschädigung. Sobald es jedoch in die Klasse der zweistöckigen Häuser zurückgetreten ist, erlischt der Anspruch auf Entschädigung für den 3. Stock, auch wenn das Haus später wieder dreistöckig gebaut werden sollte
§ 30 Berechnung der Bauholzentschädigung
Bei der Berechnung der Bauholzentschädigung ist für das Jahr 2011 (Ansatz der gleichen Berech-nungswerte im Jahr der Ablösung der Bauholzbezugsrechte der Stadt Ebern) folgender Tarif zu Grunde zu legen:
A.) Eichenholz für den Kubikmeter eingebauten Schnittholzes,
jeweils 140 €/m³, incl. gesetzl. MwSt.
B.) Nadelholz für den Kubikmeter eingebauten Schnittholzes,
jeweils 105 €/m³, incl. gesetzl. MwSt.
Die Entschädigungssätze sind jährlich nach dem Index der „Erzeugerpreise des Holzeinschlags“ des Statistischen Bundesamtes anzupassen. Für die Hochrechnung der Entschädigungssätze wird immer der dem Ent-schädigungsjahr vorausgehende Durchschnitts-Jahresindex herangezogen. Der auf der Basis 2010 = 100 gebildete Erzeugerpreisindex für Holzeinschlag hatte für das Jahr 2011 einen Durchschnittswert von 116,3 und für 2012 einen Durchschnittswert von 119,1. Sollte das Basisjahr des zu berücksichtigenden Indexwertes durch das zuständige Amt neu festgesetzt werden, sind die maßgeblichen Werte entsprechend anzupassen.
§ 31 Anmeldung eines Entschädigungsanspruches
Wer einen Anspruch auf Gewährung einer Bauholzentschädigung geltend machen will, hat vor Bau-beginn ein schriftliches Gesuch an den Bürgerwaldausschuss zu richten und einen Grundbuchauszug über sein Grundstück, aus dem die Eigentumsverhältnisse klar ersichtlich sind, beizufügen.
Das Gesuch ist von einer unparteiischen Baukommission, welche aus dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden des Bürger-waldausschusses, dem Bürgerwaldpfleger und zwei Ausschussmitgliedern besteht, einer Nachprüfung zu unterziehen und unter schriftlicher gutachtlicher Äußerung dem Ausschuss vorzulegen. Der Ausschuss ist auch seinerseits befugt, Gutachten von Sachverständigen einzuholen. Er entscheidet endgültig über das Gesuch. Die durch die Begutachtung des Bauholz-entschädigunsfalles entstandenen Aufwendungen sind von der Ent-schädigungssumme abzusetzen. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen
§ 32 Räumlicher Geltungsbereich der Satzung
Der Begriff „Ebern“ im Sinne dieser Satzung umfasst das Gebiet der Flurgemarkung Ebern nach dem Stand vom 10. April 1909. Sein Inhalt wird durch Änderungen im Gebietsstand der Stadtgemeinde Ebern nicht beeinflusst
§ 33 Geschäfts- und Rechnungsjahr
Das Geschäfts- und Rechnungsjahr ist das Forstwirtschaftsjahr. Das Forstwirtschaftsjahr beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September. Es wird nach dem Kalenderjahr benannt, in dem es endet.
§ 34 Veröffentlichungen
Die Veröffentlichungen der Körperschaft erfolgen in ortsüblicher Weise.
§ 35 Auflösung
Zur Auflösung der Bürgerwaldkörperschaft ist ein mit Einstimmigkeit gefasster Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
Die Beschlussfassung kann nur erfolgen, bei Anwesenheit aller stimmberechtigten Mitglieder, soweit sie nicht durch triftige Gründe, zum Beispiel schwere Erkrankung, am Erscheinen verhindert sind.
Die die Auflösung beschließende Mitgliederversammlung regelt auch die weitere Verwendung des bisherigen Körperschaftsvermögens. Diese Verwendung darf jedoch nur im Sinne des Körperschaftszweckes erfolgen.
Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung mit Beschluss vom 24. März 2014 angenommen und genehmigt; sie ist somit rechtskräftig.
Ebern, den 24. März 2014
Bürgerwaldkörperschaft Ebern
Robert Herrmann
Vorsitzender